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Def.: Pfandrecht
Pfandrecht § 1204 BGB: beschränkt dingliches Recht an fremder beweglicher Sache (oder fremdem Recht §§ 1273 - 1296 BGB), das den Pfandgläubiger berechtigt, sich wegen einer Forderung gegen den Verpfänder (Sicherung eigener Schuld) oder einen Dritten (Sicherung fremder Schuld) durch Verwertung des Pfandes zu befriedigen.

Verpfänder ist als solcher nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern muss nur bei Pfandreife die Pfandverwertung zur Forderungsbefriedigung dulden.
Forderung ist damit das Hauptrecht und das Pfandrecht ist ihr akzessorisch.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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