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15. Was versteht man unter Befangenheit und wie hat sich in öffentlich Bediensteter im Fall einer Befangenheit zu verhalten?
"Parteilichkeit" soll vorgebeugt werden, kein Gewissenskonflikt.
* wenn selbst, Angehöriger oder Pflegebefohlener beteiligt
* von einer Partei früher oder aktuell bevollmächtigt
* bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
Vertretung ist zu veranlassen, wenn volle Unbefangenheit in Zweifel steht (selbst beurteilen, im Zweifel ist immer Befangenheit anzunehmen).
Nur bei "Gefahr im Verzug" und wenn Vertretung nicht möglich ist, sind die zur Abwendung der Gefahr notwendigen unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
* wenn selbst, Angehöriger oder Pflegebefohlener beteiligt
* von einer Partei früher oder aktuell bevollmächtigt
* bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
Vertretung ist zu veranlassen, wenn volle Unbefangenheit in Zweifel steht (selbst beurteilen, im Zweifel ist immer Befangenheit anzunehmen).
Nur bei "Gefahr im Verzug" und wenn Vertretung nicht möglich ist, sind die zur Abwendung der Gefahr notwendigen unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 30
Quelle: S. 30
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009