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Alle Oberthemen / Jura / Zivilrecht / ZR
184
notwendige Streitgenossenschaft
- § 62 ZPO
- liegt immer vor wenn die zu erklagende Leistung nur von den Beklagten gemeinsam erbracht werden kann
- säumige Partei wird durch anwesende Partei vertreten
Tags: ZPO
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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