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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT / StrafR AT
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Abgrenzung dolus eventualis
h.M. Willenstheorien: kognitiv + voluntativ Erforderlich
Gericht: Wissen + billigend in Kauf nehmen (Wollen)
Billigungstheorie: Täter muss Erfolgseintritt billigend in Kauf nehmen
Ernstnahmetheorie: Täter muss die konkrete Gefahr einer RG-Verletzung erkennen, die Gefahr ernst nehmen und sich mit dem Risiko des Erfolgseintrittes abgefunden haben
Gleichgültigkeitstheorie: Täter muss der RG-Verletzung gleichgültig gegenüber stehen

M.M. Vorstellungstheorien: rein kognitive Komponente
Möglichkeitstheorie: Erkennen der konkreten Möglichkeit der Rechtsverletzung erforderlich
Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter muss den Erfolgseintritt für wahrscheinlich halten
Risikotheorie: Kenntnis über das von Ihm gesetzte Risikos

Arg.: Unterschied zwischen dol.ev. und Fahrlässigkeit liegt in der bewussten Entscheidung gegen das RG und für eine TB-Erfüllung. Reine Kenntnis würde bewusste Fahrlässigkeit ausschließlich zu dol.ev. machen.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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