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Def.: Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 BGB
Beeinträchtigung: jede Störung des Eigentums in Substanz und Nutzung mit Ausnahme der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes.
Maßstab: Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Hängt davon ab, welcher Bereich dem Eigentümer nach dem Inhalt des Eigentums als störungsfrei zugewiesen sein soll.
insb.
- unmittelbare Einwirkung
- unbefugte Benutzung
- Verhinderung der Nutzung
Maßstab: Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Hängt davon ab, welcher Bereich dem Eigentümer nach dem Inhalt des Eigentums als störungsfrei zugewiesen sein soll.
insb.
- unmittelbare Einwirkung
- unbefugte Benutzung
- Verhinderung der Nutzung
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010