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Warum eröffnet § 1192 Ia BGB den Anwendungsbreich von § 1169 BGB?
§ 1192 Ia erfasst ausweislich seines Wortlauts an sich nur Einreden und nicht Ansprüche. Wenn sich aus § 1192 Ia BGB jedoch eine dauernde Einrede ergibt, so erwächst aus § 1169 BGB ein Anspruch auf die Rückübertragung der Grundschuld.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010