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Tätliche Beleidigung, § 185 2. Alt. StGB (Qualifikation)


Eine tätliche Beleidigung liegt vor, wenn der Täter eine unmittelber gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung vornimmt, die nach ihrem objektiven Sinngehalt eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen ausdrückt (auch fehlgeschlagene Angriffe, da keine Körperberührung erforderlich).
Tags: tätliche Beleidigung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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