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Rechtsnatur und Rechtsschutz
Welcher Rechtsschutz gegen die unmittelbare Ausführung / den Sofortvollzug geboten ist, hängt davon ab, ob es sich bei diesen um bloßes tatsächliches Handeln, also um einen
Realakt ohne Verwaltungsaktqualität, oder um einen Verwaltungsakt handelt.
Nach einer Ansicht stellt die unmittelbare Ausführung/der Sofortvollzug einen Realakt dar; die rein tatsächliche Handlung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung keinen Adressaten erkennen lässt, ist auf unmittelbare Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet.
Nach anderer Ansicht handelt es sich bei der unmittelbaren Ausführung / dem Sofortvollzug gleichwohl um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Die Polizei drückt konkludent durch ihr Tun
eine Willenserklärung aus, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, nämlich einen Eingriff in die subjektive Rechtsposition des Betroffenen. Dass zum Zeitpunkt der Maßnahme ein konkreter
Adressat noch nicht präsent ist, hat für die Frage der VA-Qualität keine Bedeutung (s. auch Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, der für die Allgemeinverfügung klarstellt, dass zum Erlasszeitpunkt ein konkreter Adressat noch nicht bestimmt sein muss); vielmehr ist das eine Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Wenn man einen Verwaltungsakt bejaht, ist es allerdings im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderlich, einen gesetzlich geregelten Sonderfall anzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 BayVwVfG), der ein Absehen von der Bekanntgabe als Wirksamkeitserfordernis notwendig macht.
Realakt ohne Verwaltungsaktqualität, oder um einen Verwaltungsakt handelt.
Nach einer Ansicht stellt die unmittelbare Ausführung/der Sofortvollzug einen Realakt dar; die rein tatsächliche Handlung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung keinen Adressaten erkennen lässt, ist auf unmittelbare Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet.
Nach anderer Ansicht handelt es sich bei der unmittelbaren Ausführung / dem Sofortvollzug gleichwohl um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Die Polizei drückt konkludent durch ihr Tun
eine Willenserklärung aus, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, nämlich einen Eingriff in die subjektive Rechtsposition des Betroffenen. Dass zum Zeitpunkt der Maßnahme ein konkreter
Adressat noch nicht präsent ist, hat für die Frage der VA-Qualität keine Bedeutung (s. auch Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, der für die Allgemeinverfügung klarstellt, dass zum Erlasszeitpunkt ein konkreter Adressat noch nicht bestimmt sein muss); vielmehr ist das eine Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Wenn man einen Verwaltungsakt bejaht, ist es allerdings im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderlich, einen gesetzlich geregelten Sonderfall anzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 BayVwVfG), der ein Absehen von der Bekanntgabe als Wirksamkeitserfordernis notwendig macht.