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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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UnionsR Amtshaftung
Art 340 AEUV
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete

1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht

2) in Ausübung

3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte

4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden

5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld

Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
Tags: Europarecht, Staatshaftung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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