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Identitätsfeststellung, Art. 13 PAG
- Razzia
- Razzia
- Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG umfasst sowohl Einzel- als auch Sammelkontrollen (also auch Razzien)
- Für die Identitätsprüfung bedarf es ausnahmsweise keiner konkreten Gefahr, es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte für einen der im Gesetz genannten „gefährlichen Orte“ vorliegen.