Was sind die obersten Bundesorgane?
1. Bundestag
2. Bundesrat
3. Bundesregierung
4. Bundespräsident
5. Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
2. Bundesrat
3. Bundesregierung
4. Bundespräsident
5. Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Tags: Bundespräsident, Bundesrat, Bundesregierung, Bundestag, Bundesverfassungsgericht
Quelle:
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Was ist der Bundestag und welche Funktinen hat er?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Der Bundestag ist die unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, d.h. die Abgeordneten werden direkt vom Volk gewählt (§38 GG).
- Funktionen:
- Gesetzgebung (unter Mitwirkung weiterer oberster Bundesorgane), §77 I 1 GG
- Wahl verschiedener Staatsorgane (z.B. Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundestagspräsident, Hälfte der Bundesverfassungsrichter)
- Parlamentsbeschlüsse (konstitutive und schlichte Beschlüsse)
- Kontrollfunktion (parlamentarische Kontrolle der Regierung und Verwaltung
- Der Bundestag ist die unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, d.h. die Abgeordneten werden direkt vom Volk gewählt (§38 GG).
- Funktionen:
- Gesetzgebung (unter Mitwirkung weiterer oberster Bundesorgane), §77 I 1 GG
- Wahl verschiedener Staatsorgane (z.B. Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundestagspräsident, Hälfte der Bundesverfassungsrichter)
- Parlamentsbeschlüsse (konstitutive und schlichte Beschlüsse)
- Kontrollfunktion (parlamentarische Kontrolle der Regierung und Verwaltung
Tags: Funktion der Gesetzgebung, Kontrolfunktion, oberstes Bundesorgan, Parlamentsbeschlüsse, Unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung, Wahl verschiedener Staatsorgane
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist der Bundesrat und welche Funktionen hat er?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (§51 GG).
- Funktionen (§50 GG)
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- Mitwirkung bei exekutivem Handeln des Bundes
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
- Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (§51 GG).
- Funktionen (§50 GG)
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- Mitwirkung bei exekutivem Handeln des Bundes
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
Tags: Angelegenheiten der EU, Besteht aus Mitgliedern der Länderregierungen, Exekutives Handeln des Bundes, Gesetzgebung, Oberstes Bundesorgan
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist die Bundesregierung und welche Aufgaben hat sie?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministerien (§62 GG).
- Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt (§63 GG)
- Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden (§64 GG)
- Die Anzahl der Bundesministerien lieg im Ermessen des Bundeskanzlers
- Aufgaben:
- Richtlinienkompetent des Bundeskanzlers
- Ressortprinzip
- Kollegialprinzip
- Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministerien (§62 GG).
- Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt (§63 GG)
- Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden (§64 GG)
- Die Anzahl der Bundesministerien lieg im Ermessen des Bundeskanzlers
- Aufgaben:
- Richtlinienkompetent des Bundeskanzlers
- Ressortprinzip
- Kollegialprinzip
Tags: Bundeskanzler, Bundesministerien, Oberstes Bundesorgan, Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist der Bundespräsident und welche Aufgaben hat er?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird durch die Bundesversammlung (Bundesabgeordnete + gleiche Anzahl Mitglieder, die von den Landesparlamenten gewählt werden) gewählt (§54 GG).
- Aufgaben:
- Völkerrechtliche Vertretung des Bundes (§59 I GG)
- Auflösung des Bundestages (§§63 IV 3, 68 I 1 GG)
- Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (§82 I 1 GG)
- Ernennung des Bundeskanzlers (§63, 67 GG)
- Ernennung und Entlassung der Bundesminister (§64 I GG)
- Der Bundespräsident hat also im Vergleich zu den anderen Bundesorganen wenige Befugnisse. Seine Aufgaben sind zum großen Teil rein Formell.
- Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er wird durch die Bundesversammlung (Bundesabgeordnete + gleiche Anzahl Mitglieder, die von den Landesparlamenten gewählt werden) gewählt (§54 GG).
- Aufgaben:
- Völkerrechtliche Vertretung des Bundes (§59 I GG)
- Auflösung des Bundestages (§§63 IV 3, 68 I 1 GG)
- Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (§82 I 1 GG)
- Ernennung des Bundeskanzlers (§63, 67 GG)
- Ernennung und Entlassung der Bundesminister (§64 I GG)
- Der Bundespräsident hat also im Vergleich zu den anderen Bundesorganen wenige Befugnisse. Seine Aufgaben sind zum großen Teil rein Formell.
Tags: Auflösung des Bundestags, Durch Bundesversammlung gewählt, Ernennung des Kanzlers und der Minister, Oberstes Bundesorgan, Staatsoberhaupt, Verkündung von Gesetzen, Vertretung des Bundes
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und welche Aufgaben hat es?
- Eines der obersten Bundesorgane
- Die primäre Aufgabe des BVerfG besteht darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (es prüft nicht, ob z.B. das BGB richtig angewendet wurde).
- Bundesverfassungsgerichtliche Verfahrensarten (§93 I GG):
- Bundesorganstreitverfahren
- Abstrakte Normenkontrolle
- Konkrete Normenkontrolle
- Bund-Länderstreitverfahren
- Verfassungsbeschwerde
- Kommunalverfassungsbeschwerde
- Die primäre Aufgabe des BVerfG besteht darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob staatliches Handeln mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (es prüft nicht, ob z.B. das BGB richtig angewendet wurde).
- Bundesverfassungsgerichtliche Verfahrensarten (§93 I GG):
- Bundesorganstreitverfahren
- Abstrakte Normenkontrolle
- Konkrete Normenkontrolle
- Bund-Länderstreitverfahren
- Verfassungsbeschwerde
- Kommunalverfassungsbeschwerde
Tags: Abstrakte/Konkrete Normankontrolle, Oberstes Bundesorgan, Staatliches Handeln prüfen, Verfassungsbeschwerde
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Welche Staatsprinzipien gibt es in der BRD?
1. Bundesstaatsprinzip (§20 I GG)
2. Rechtsstaatsprinzip
3. Demokratieprinzip (§20 I, II GG)
4. Republikanisches Prinzip (§§20 I, 28 I 1 GG)
5. Sozialstaatsprinzip (§§20 I, 28 I 1 GG)
6. Staatsziel Umwelt- und Tierschutz (§20 a GG)
2. Rechtsstaatsprinzip
3. Demokratieprinzip (§20 I, II GG)
4. Republikanisches Prinzip (§§20 I, 28 I 1 GG)
5. Sozialstaatsprinzip (§§20 I, 28 I 1 GG)
6. Staatsziel Umwelt- und Tierschutz (§20 a GG)
Tags: Bundesstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Republikanisches Prinzip, Sozialstaatsprinzip, Staatsziel Umwelt- und Tierschutz
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist das Bundesstaatsprinzip?
- §20 I GG
- Bundesrepublik ist ein zweigliedriges Staatsgebilde (16 Länder + Bund).
- Bund und Länder üben die staatliche Gewalt eigenständig und unabhängig voneinenader aus. Doppelzuständigkeiten gibt es nicht.
- §30 GG: Zuständig sind immer die Länder, es sei denn, das Grundgesetz weist dem Bund entsprechende Kompetenzen zu. Dies gilt für alle drei Staatsgewalten (§§70 I, 83, 92 GG)
- Bundesrepublik ist ein zweigliedriges Staatsgebilde (16 Länder + Bund).
- Bund und Länder üben die staatliche Gewalt eigenständig und unabhängig voneinenader aus. Doppelzuständigkeiten gibt es nicht.
- §30 GG: Zuständig sind immer die Länder, es sei denn, das Grundgesetz weist dem Bund entsprechende Kompetenzen zu. Dies gilt für alle drei Staatsgewalten (§§70 I, 83, 92 GG)
Tags: §20 I GG, Eigenständige staatliche Gewalt von Bund und Längern, wenn nicht anders bestimmt, Zuständigkeit bei den Ländern, Zweigliedriges Staatsgebilde
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
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Was ist das Rechtsstaatsprinzip?
- Weitgefasster allgemeiner vergassungsrechtlicher Grundsatz ohne ausdrückliche grundgesetzliche Regelung
a) Normenhierarchie
b) Grundsatz der Gewaltenteilung (§20 II 2 GG)
Legislative (Gesetzgebung) -> Bundestag / Bundesrat
Exekutive (Vollziehende Gewalt) -> Bundesregierung / -verwaltung
Judikative (Rechtsprechung) -> Bundesgerichte
c) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (§20 III GG)
d) Verhältnismäßigkeitsprinzip
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
e) Vertrauensschutz - Rückwirkungsverbote
f) Rechtsschutzgarantie
a) Normenhierarchie
b) Grundsatz der Gewaltenteilung (§20 II 2 GG)
Legislative (Gesetzgebung) -> Bundestag / Bundesrat
Exekutive (Vollziehende Gewalt) -> Bundesregierung / -verwaltung
Judikative (Rechtsprechung) -> Bundesgerichte
c) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (§20 III GG)
d) Verhältnismäßigkeitsprinzip
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
e) Vertrauensschutz - Rückwirkungsverbote
f) Rechtsschutzgarantie
Tags: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Gewaltenteilung, Normenhierarchie, Rechtsschutzgarantie, Rückwirkungsverbote, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Vertrauensschutz
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist das Demokratieprinzip?
- §20 I, II GG
Parlamentarisch repräsentative Demokratie
Ununterbrochene Legitimationskette zum Volk nach §20 II 1 GG
a) Unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk
- Wahl der Bundestagsabgeordneten
- Alle 4 Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (§§38, 39 GG)
- Aktives + Passives Wahlrecht
- plebiszitäre Elemente (Volksentscheid) (§§29 III, 118 a, 146 GG)
b) Mittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk
- Legitimationskette (Bsp. Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag; dieser bestimmt die Bundesminister)
- Exekutive ist an die vom Parlament beschlossenen Gesetze gebunden
c) Parteiendemokratie
- §21 I 1 GG
Parlamentarisch repräsentative Demokratie
Ununterbrochene Legitimationskette zum Volk nach §20 II 1 GG
a) Unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk
- Wahl der Bundestagsabgeordneten
- Alle 4 Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (§§38, 39 GG)
- Aktives + Passives Wahlrecht
- plebiszitäre Elemente (Volksentscheid) (§§29 III, 118 a, 146 GG)
b) Mittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk
- Legitimationskette (Bsp. Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag; dieser bestimmt die Bundesminister)
- Exekutive ist an die vom Parlament beschlossenen Gesetze gebunden
c) Parteiendemokratie
- §21 I 1 GG
Tags: §20 I, 39 GG), II GG, Parteiendemokratie, Unmittelbare/Mittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, Ununterbrochene Legitimationskette zum Volk, Wahlrecht (§38
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist das Republikanische Prinzip?
§§20 I, 28 I 1 GG
Es verbietet die Monarchie als Staatsform
Es verbietet die Monarchie als Staatsform
Tags: Keine Monarchie
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Was ist das Sozialstaatsprinzip?
- §§20 I, 28 I 1 GG
- Es verpflichtet alle drei Gewalten, dem Gebot materieller Gerechtigkeit Rechnung zu tragen:
Hilfe bei Not und Armut
Schutz vor den typischen Wechselfällen des Lebens
- Es verpflichtet alle drei Gewalten, dem Gebot materieller Gerechtigkeit Rechnung zu tragen:
Hilfe bei Not und Armut
Schutz vor den typischen Wechselfällen des Lebens
Tags: Gebot materieller Gerechtigkeit
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Wann ist ein Gesetz formell Verfassungsgemäß?
Ein Gesetz ist formell Verfassungsgemäß, wenn die Zuständigkeits- (Gesetzgebungskompetenz), Verfahrens- und Formvorschriften der Verfassung eingehalten wurden.
Tags: Einhaltung von, Form, Verfahren, Zuständigkeit
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Wann ist ein Gesetz materiell Verfassungsgemäß?
Grob: Ein Gesetz ist materiell Verfassungsgemäß, wenn es inhaltlich (sachlich) mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
Prüfungshinweis:
Zu prüfen ist also, ob ein Gesetz gegen eines der Staatsprinzipien (Bsp. Demokratieprinzip aus §20 I GG [Einführungsfall]) verstößt.
Prüfungshinweis:
Zu prüfen ist also, ob ein Gesetz gegen eines der Staatsprinzipien (Bsp. Demokratieprinzip aus §20 I GG [Einführungsfall]) verstößt.
Tags: Einklang mit dem Grundgesetz, inhaltlich, sachlich
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Wann ist eine rückwirkende Gesetzesänderung unproblematisch?
Wenn sich durch die Gesetzesänderung(en) keine oder günstige Rechtsfolgen für den Bürger ergeben.
Tags: Günstige Rechtsfolge
Quelle: Staatsrecht I - Staatsgrundlagen / Staatsorganisation (Christoph Gröpl), Rn. 516
Quelle: Staatsrecht I - Staatsgrundlagen / Staatsorganisation (Christoph Gröpl), Rn. 516
(Rückwirkung) Wann ist eine rückwirkende Gesetzesänderung evtl. Problematisch?
Wenn einem, in der Vergangenheit liegendes, Verhalten des Bürgers durch das neue Gesetz die Rechtsgrundlage entzogen wird oder an sein Verhalten ungünstigere Rechtsfolgen anknüpfen als bisher.
Grund: Enttäuschung des Vertrauens des Bürgers in die Beständigkeit des Rechts
Grund: Enttäuschung des Vertrauens des Bürgers in die Beständigkeit des Rechts
Tags: Ungünstige Rechtsfolgen, Vergangenheit
Quelle: Staatsrecht I - Staatsgrundlagen / Staatsorganisation (Christoph Gröpl), Rn. 516
Quelle: Staatsrecht I - Staatsgrundlagen / Staatsorganisation (Christoph Gröpl), Rn. 516
[Rückwirkung] Unter welchen Voraussetzungen ist eine nachteilige Rückwirkung verfassungsrechlicht zulässig?
- Liegt ein Vertrauenstatbestand vor? (Betätigt der Bürger sein Vertrauen aufgrund einer Vertrauensgrundlage (Gesetz))
- Wurde das Vertrauen des Bürgers enttäuscht? (z.B. nachteilige Auswirkungen für den Bürger)
- Ist das Vertrauen des Bürgers Schutzwürdig? (Durfte der Bürger auf den Bestand der Rechtslage vertrauen oder war mit einer Neuregelung zu rechnen?
--> Siehe hierzu: Echte- und unechte Rückwirkung
- Wurde das Vertrauen des Bürgers enttäuscht? (z.B. nachteilige Auswirkungen für den Bürger)
- Ist das Vertrauen des Bürgers Schutzwürdig? (Durfte der Bürger auf den Bestand der Rechtslage vertrauen oder war mit einer Neuregelung zu rechnen?
--> Siehe hierzu: Echte- und unechte Rückwirkung
Tags: Enttäuschtes Vertrauen, Schutzwürdiges Vertrauen, Vertrauenstatbestand
Quelle: Staatsrecht I - Staatsgrundlagen / Staatsorganisation (Christoph Gröpl), Rn. 517ff
Quelle: Staatsrecht I - Staatsgrundlagen / Staatsorganisation (Christoph Gröpl), Rn. 517ff
Kartensatzinfo:
Autor: Remmert
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 05.04.2010
Tags: Staatsorganisationsrecht
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (17)
§20 I (1)
§20 I GG (1)
39 GG) (1)
Bundeskanzler (1)
Bundespräsident (1)
Bundesrat (1)
Bundesregierung (1)
Bundestag (1)
Einhaltung von (1)
Form (1)
Gesetzgebung (1)
Gewaltenteilung (1)
II GG (1)
inhaltlich (1)
Keine Monarchie (1)
Kontrolfunktion (1)
Normenhierarchie (1)
sachlich (1)
Staatsoberhaupt (1)
Verfahren (1)
Vergangenheit (1)
Vertrauensschutz (1)
Wahlrecht (§38 (1)
Zuständigkeit (1)