Welche Arten von Pfandrechten gibt es?
Vertragliche Pfandrechte
- an Sachen
- an Rechten
Gesetzliche Pfandrechte
Pfändungspfandrechte
- an Sachen
- an Rechten
Gesetzliche Pfandrechte
Pfändungspfandrechte
Wie entsteht ein vertragliches Pfandrecht?
Einigung (auch antizipierte Einigung möglich)
Übergabe / Übergabesurrogat
(Besitzkonstitut reicht nicht aus, da vollständige Besitzaufgabe notwendig; Einräumung von Mitbesitz reicht aus)
Einigsein
Forderung (Pfandrecht = akzessorische Sicherheit)
- wirksam und durchsetzbar
- Geldforderung
- auch künftige oder bedingte Forderungen
Berechtigung des Verpfänders / gutgläubiger Erwerb
Übergabe / Übergabesurrogat
(Besitzkonstitut reicht nicht aus, da vollständige Besitzaufgabe notwendig; Einräumung von Mitbesitz reicht aus)
Einigsein
Forderung (Pfandrecht = akzessorische Sicherheit)
- wirksam und durchsetzbar
- Geldforderung
- auch künftige oder bedingte Forderungen
Berechtigung des Verpfänders / gutgläubiger Erwerb
Welche Rechte gewährt das Pfandrecht?
Verwertungsrecht bei Pfandreife (Fälligkeit der Forderung)
Recht auf vorzugsweise Befriedigung in der Zwangsvollstreckung
(§ 805 I ZPO)
Absonderungsrecht bei Insolvenz des Eigentümers (§ 50 InsO)
Recht auf vorzugsweise Befriedigung in der Zwangsvollstreckung
(§ 805 I ZPO)
Absonderungsrecht bei Insolvenz des Eigentümers (§ 50 InsO)
Wer sind die Beteiligten an einem Pfandrechtsverhältnis?
1. Pfandgläubiger / Forderungsgläubiger
(Personenidentität ist zwingend erforderlich)
2. Verpfänder
3. Eigentümer der Pfandsache
4. Forderungsschuldner
Personenidentität zwischen 2.-4. wird vermutet (§ 1248 BGB), ist aber nicht notwendig
(Personenidentität ist zwingend erforderlich)
2. Verpfänder
3. Eigentümer der Pfandsache
4. Forderungsschuldner
Personenidentität zwischen 2.-4. wird vermutet (§ 1248 BGB), ist aber nicht notwendig
Wie wird ein Pfandrecht übertragen?
nur zusammen mit der gesicherten Forderung (Akzessorietät)
Das Pfandrecht folgt der Forderung (§ 1250 I 1 BGB)
Umfang des Pfandrechts bleibt erhalten
Das Pfandrecht folgt der Forderung (§ 1250 I 1 BGB)
Umfang des Pfandrechts bleibt erhalten
Wie entsteht ein Pfandrecht an einem Recht?
Die gesicherte Forderung muss bestehen (Akzessorietät)
Einigung
Übergabe / Übergabesurrogat (wenn dies für die Rechtsübertragung erforderlich ist)
Verpfändungsanzeige an den Schuldner (wenn für die Rechtsübertragung die bloße Einigung genügt)
Einigsein bis zur Vollendung des Rechtserwerbs
Berechtigung des Verpfänders / gutgläubiger Erwerb
Einigung
Übergabe / Übergabesurrogat (wenn dies für die Rechtsübertragung erforderlich ist)
Verpfändungsanzeige an den Schuldner (wenn für die Rechtsübertragung die bloße Einigung genügt)
Einigsein bis zur Vollendung des Rechtserwerbs
Berechtigung des Verpfänders / gutgläubiger Erwerb
Aus welchen Gründen kann ein Pfandrecht an einem Recht erlöschen?
Eintreten einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB)
Fristablauf (§ 163 BGB)
Schuldübernahme ohne Einwilligung des Rechtsinhabers
(§ 418 BGB)
lastenfreier Erwerb (§ 1242 BGB)
rechtmäßige Einziehung
Abtretung der gesicherten Forderung mit Ausschluss des Pfandrechtsübergangs (§§ 1273 II, 1250 II BGB)
Erlöschen der gesicherten Forderung (§§ 1273 II, 1252 BGB)
Rückgabe einer Sache (§ 1278 BGB)
Pfandrechtsaufhebung (1273 II, 1255 BGB)
Vereinigung von Pfandrecht und Pfand (1273 II, 1256 BGB)
Untergang des Pfandes (Ausnahme: § 1276 BGB)
Fristablauf (§ 163 BGB)
Schuldübernahme ohne Einwilligung des Rechtsinhabers
(§ 418 BGB)
lastenfreier Erwerb (§ 1242 BGB)
rechtmäßige Einziehung
Abtretung der gesicherten Forderung mit Ausschluss des Pfandrechtsübergangs (§§ 1273 II, 1250 II BGB)
Erlöschen der gesicherten Forderung (§§ 1273 II, 1252 BGB)
Rückgabe einer Sache (§ 1278 BGB)
Pfandrechtsaufhebung (1273 II, 1255 BGB)
Vereinigung von Pfandrecht und Pfand (1273 II, 1256 BGB)
Untergang des Pfandes (Ausnahme: § 1276 BGB)
Wie kann ein Pfandrecht an einem Recht verwertet werden?
mit dinglichem Titel (Zwangsvollstreckungsrecht)
mit Zahlungstitel (Zwangsvollstreckung)
Pfandverkauf (§§ 1293, 1228 ff. BGB)
Bei Inhaberpapieren: Freihändiger Verkauf (§§ 1295, 1221 BGB)
Bei Forderungen: Einziehung ohne Titel (§ 1282 BGB)
mit Zahlungstitel (Zwangsvollstreckung)
Pfandverkauf (§§ 1293, 1228 ff. BGB)
Bei Inhaberpapieren: Freihändiger Verkauf (§§ 1295, 1221 BGB)
Bei Forderungen: Einziehung ohne Titel (§ 1282 BGB)
Kartensatzinfo:
Autor: Doro
Oberthema: Jura
Thema: Pfandrecht
Veröffentlicht: 07.03.2010
Schlagwörter Karten:
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