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Baurecht: Bauordnungsrecht
Welche Normen müssen bei der Vereinbarkeit mit materiellen Bauplanungsrecht zu prüfen? Gibt es eine Generalklausel wie im Gefahrenabwehrrecht?
Was ist Verunstaltung im Sinne der NBauO? Was ist bei der Prüfung der Baugestaltung zu beachten?
Welche Normen müssen bei der Vereinbarkeit mit materiellen Bauplanungsrecht zu prüfen? Gibt es eine Generalklausel wie im Gefahrenabwehrrecht?
Was ist Verunstaltung im Sinne der NBauO? Was ist bei der Prüfung der Baugestaltung zu beachten?
§§ 1, 5 - 23, 30 - 56 NBauO + Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschriften. § 1 NBauO ist hierbei keine Generalermächtigung, da die NBauO die Gefahren im Gegensatz zum SOG weiter ausformuliert. Aber Maßnahmen gemäß § 89 iVm § 1 NBauO möglich.
§§ 1 I, III, 53 NBauO
Definition: Zustand, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern Verletzt. Maßstab ist hierbei der " gebildete Durchschnittsmensch".
Beachte: Gestaltungspflege auch im Bauplanungsrecht. Abgrenzung nach Flächen- und Objektsbezogenheit.
Beachte: Verunstaltungsverbot = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 GG. Aber Grundrechtrelevante Interessenkollision mit Art 5 GG möglich = baurecht Schranke nach Art 5 III 1 GG (Grundrechte Dritter, Art 2 II, 20a GG bei Landschaftsbild).
§§ 1 I, III, 53 NBauO
Definition: Zustand, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern Verletzt. Maßstab ist hierbei der " gebildete Durchschnittsmensch".
Beachte: Gestaltungspflege auch im Bauplanungsrecht. Abgrenzung nach Flächen- und Objektsbezogenheit.
Beachte: Verunstaltungsverbot = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 GG. Aber Grundrechtrelevante Interessenkollision mit Art 5 GG möglich = baurecht Schranke nach Art 5 III 1 GG (Grundrechte Dritter, Art 2 II, 20a GG bei Landschaftsbild).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauordnungsrecht
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