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Gelegentlich wird auch die Erlaubtheit der Tätigkeit als Definitionsmerkmal angenommen. Was spricht für, was gegen dieses zusätzliche Definitionsmerkmal?
Für ein zusätzliches Definitionsmerkmal spricht, daß schlechthin sozialschädliche Tätigkeiten (Berufskiller, Dealer) selbstverständlich nicht grundrechtlich geschützt sein können. Auf der anderen Seite kann nicht auf die Erlaubtheit einer Tätigkeit abgestellt werden, da ansonsten der Schutzbereich durch den einfachen Gesetzgeber beschränkt und somit das Grundrecht ausgehölt werden könnte.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010