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Untauglicher Versuch <-> Abergläuscher Versuch <-> Wahndelikt
Untauglicher Versuch: Täter beabsichtigt grds. ein strafbares Verhalten, wählt jedoch ein untaugliches Tatobjekt bzw. Tatsubjekt oder wegen mangelnder Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
Strafbarkeit wg. § 23 III StGB
beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum
Abergläubischer Versuch: Täter glaubt, dass sein Verhalten zum Erfolg führen kann, obwohl dies bereits auf Grund von naturwissenschaftlichen Gesetzten nicht möglich ist.
Wahndelikt: Verhalten des Täter bereits nicht unter Strafe gestellt.
Keine Strafbarkeit.
Strafbarkeit wg. § 23 III StGB
beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum
Abergläubischer Versuch: Täter glaubt, dass sein Verhalten zum Erfolg führen kann, obwohl dies bereits auf Grund von naturwissenschaftlichen Gesetzten nicht möglich ist.
Wahndelikt: Verhalten des Täter bereits nicht unter Strafe gestellt.
Keine Strafbarkeit.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010