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Versammlungsfreiheit in öff Bereichen
- grundsätlzlich eröffnet soweit ein Bereich d öff Verkehrs eröffnet ist
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
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