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Drittzueignung gem. § 242 I StGB
Drittzueignung:
Absicht ausreichend,
- die Sache in das Drittvermögen zu überführen
oder
- einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen. Die Ermöglichung der Drittzueignung setzt ein die Sachherrschaft veränderndes Verhalten des Täters zu Gunsten des Dritten voraus.
Absicht ausreichend,
- die Sache in das Drittvermögen zu überführen
oder
- einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen. Die Ermöglichung der Drittzueignung setzt ein die Sachherrschaft veränderndes Verhalten des Täters zu Gunsten des Dritten voraus.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 11.02.2010