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Welche Möglichkeiten gibt es, um das Ermittlungsverfahren abzuschließen?
I. Erhebung der öffentlichen KlageWenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu geben. Genügender Anlass setzt voraus, dass der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist, kein Verfahrenshindernis besteht u. das Verfahren nicht nach Opportunitätsgründen eingestellt wird. Dem Legalitätsprinzip entsprechend stellt d. öffentliche Klage den Regelfall dar.
II. Einstellung des Verfahrens
- Gemäß § 170 II mangels Tatverdachts
- Aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff.
II. Einstellung des Verfahrens
- Gemäß § 170 II mangels Tatverdachts
- Aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff.