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Täter dehnt die Anwendungsgrenzen einer Norm fälschlicherweise aus: § 16 StGB?
Täter irrt zu seinen Lasten -> Abgrenzung von (strafbarem) untauglichem Versuch und (straflosem) Wahndelikt.
Irrt Täter über Sachverhalt? : Fehlvorstellung auf (nackte) Tatsachen bezieht
dann Vorsatz- + Versuchs-begründend
Irrt Täter über Normbereich (die Bedeutung des Strafgesetzes)? : Fehlvorstellungen über die (Wort-)Bedeutung einzelner Tatbestandsmerkmale
„umgekehrter Verbots- bzw. Subsumtionsirrtum“ überwiegend als strafloses Wahndelikt angesehenoder
Irrt Täter über Sachverhalt? : Fehlvorstellung auf (nackte) Tatsachen bezieht
dann Vorsatz- + Versuchs-begründend
Irrt Täter über Normbereich (die Bedeutung des Strafgesetzes)? : Fehlvorstellungen über die (Wort-)Bedeutung einzelner Tatbestandsmerkmale
„umgekehrter Verbots- bzw. Subsumtionsirrtum“ überwiegend als strafloses Wahndelikt angesehenoder
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010