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V'ssen für unmittelbare RL-Anwendung (vertikal)
vertikale Direktwirkung
1. Fristablauf für Umsetzungsverfahren
2. Vorschrift inhaltlich unbedingt
- hinreichend bestimmt bzgl. Subjekt und Personenkreis und den entstehenden Rechten & Pflichten
- unbedingt = kein Gestaltungsspielraum der MS
3. RL muss subj R verleihen
- es reicht aus wenn sie begünstigend für den Einzelnen wirkt
Begründung
- Rechte einzelner wären sonst nicht ausreichend geschützt
- MS könnten sich sonst auf eigenes Fehlverhalten berufen
- Sanktionswirkung ggü säumigen MS
- Vertragstreue d MS Art 4 III EUV
- die nützl. Wirkung (effet utile) wäre gefährdet
Ergebnis
Gerichte müssen RL unmittelbar anwenden
1. Fristablauf für Umsetzungsverfahren
2. Vorschrift inhaltlich unbedingt
- hinreichend bestimmt bzgl. Subjekt und Personenkreis und den entstehenden Rechten & Pflichten
- unbedingt = kein Gestaltungsspielraum der MS
3. RL muss subj R verleihen
- es reicht aus wenn sie begünstigend für den Einzelnen wirkt
Begründung
- Rechte einzelner wären sonst nicht ausreichend geschützt
- MS könnten sich sonst auf eigenes Fehlverhalten berufen
- Sanktionswirkung ggü säumigen MS
- Vertragstreue d MS Art 4 III EUV
- die nützl. Wirkung (effet utile) wäre gefährdet
Ergebnis
Gerichte müssen RL unmittelbar anwenden
Tags: Europarecht
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