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All main topics / Jura / Baurecht / Nds. Baurecht
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Baurecht: Bauleitpläne

Welche Gemeinden sind von den Nachbarbegriff im Sinne von § 2 II BauGB umfasst?

Welche Probleme stellen sich regelmäßig bei sogenannten "Factory-Outelt-Center" Fällen?

Können Nutzungen auf Zeit im Bebauungsplan festgesetzt werden? Welchen Vorteil würde so eine Festsetzung bieten?

Welche Interessen sind im Rahmen eines Bebauungsplan gegeneinander abzuwägen? Welche Gewichtung haben die einzeleden Belange?
Alle Gemeinden, die durch das Vorhaben tangeirt sind. Insoweit gewährt § 2 II BauGB subjektiven Drittschutz, da sich Nachbargemeinden auf Raumordung und Auswirkung auf ihr Versorgungsgebiet berufen können. Daher gehen Zumutbarkeitserwägungen nicht zu Lasten der Gemeinden.

Eingriff in die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit der wirtschaftlichen Struktur anderer Gemeinden. Insoweit sind andere Gemeinden als Dritte tangeirt.

Ja, § 9 II BauGB. Vorteil: Kein Änderungsverfahren erforderlich.

Abwägungsgebot, § 1 VI, VII BauGB
1) öffentliche Belange untereinander (vgl Beispiele Abs VI)
2) öffentliche und Private Belange gegeneinander
3) private Interessen untereinander
Die Interessen sich grds gleichgewichtig, wenn spezielle Regeln nichts anderes vorschreiben (zB Umweltrecht).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
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Author: Bötel
Main topic: Jura
Topic: Baurecht
Published: 24.03.2010

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