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Sekundärmaßnahme
- Schema
- Schema
- Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit der Anordnungsbehörde als Vollstreckungsbehörde: Die Behörde ist für die Vollstreckung zuständig, die die Primärmaßnahme erlassen hat. b) Verfahren: Die Anhörung ist gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.
- Materielle Rechtmäßigkeit (allgemeine Voraussetzungen) Art. 53 Abs. 1 PAG a) Primärmaßnahme muss auf die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sein. b) Vollstreckbarkeit der Primärmaßnahme (sie muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein, insbes. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.)
- Besondere (materielle) Voraussetzungen für polizeilichen Zwang a) Ordnungsgemäße Auswahl des Zwangsmittelsb) Voraussetzungen des besonderen Zwangsmittels