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Die Einstellung gemäß § 153 StPO II
1. Einstellung durch StA
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringe Tatfolgen (>50 €)
4. keine Rechtskraft
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringe Tatfolgen (>50 €)
4. keine Rechtskraft