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Rechtsscheinvollmacht nicht-bellollmächtigter 56 HGB
-Angestellter = jeder der im Willen des Kaufmanns tätig ist, auch ohne Angestelltenvertrag
- in Laden (=allg. zugänglicher Raum) oder offenen Warenlager neben der Lagerung auch Geschäftsabschlüssen dienend) tätig
- Verkauf und Entgegennahmen die dort üblich sind
RF: Dann gilt der Betroffene als bevollmächtigt (ist es aber nicht!)
- in Laden (=allg. zugänglicher Raum) oder offenen Warenlager neben der Lagerung auch Geschäftsabschlüssen dienend) tätig
- Verkauf und Entgegennahmen die dort üblich sind
RF: Dann gilt der Betroffene als bevollmächtigt (ist es aber nicht!)