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Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB
- Qualifikation zu den §§ 186, 187 StGB
- Tatobjekt- Personen, die im politischen Leben stehen (z.B. Berufspolitiker, Richter des Bundesverfassungsgerichts)
- Tathandlung- die Tathandlung muss die Stellung des Beleidugten im öffentlichen Leben betreffen, wobei die Ziele des Täters nicht politischer Art sein müssen. Sie muss geeignet sein, das öffentliche Wirken des Verletzten durch Untergrabung des Vertrauens in ihn erheblich zu erschweren
Tags: üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010