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Einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres arbeitet Herr Sauer mit seinen Kollegen an der Erstellung des Abschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres, das am 31.12 endete. Während der Abschlusserstellung tätigt das Unternehmen einen neuen Geschäftsabschluss. Um das im abgelaufenen Jahr nicht besonders positiv ausgefallene Ergebnis aufzubessern, möchte Herr Sauer den neuen Geschäftsabschluss gerne im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres mit berücksichtigen, da dieser ja noch nicht fertig gestellt ist, ist das ok?
Berücksichtigung von Vorfällen des neuen Geschäftsjahres
-> Verstoß gegen Stichtagsprinzip (§ 252 I Nr. 3 und 4)
-> Unterschied zwischen wertaufhellenden (altes Jahr) und wertbegründenden (neues Jahr) Informationen
-> Ansatzverbot für wertbegründende Informationen (hier), bei großer Bedeutung Angabe im Lagebericht
-> Verstoß gegen Stichtagsprinzip (§ 252 I Nr. 3 und 4)
-> Unterschied zwischen wertaufhellenden (altes Jahr) und wertbegründenden (neues Jahr) Informationen
-> Ansatzverbot für wertbegründende Informationen (hier), bei großer Bedeutung Angabe im Lagebericht