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Besitzdiener
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Ein Besitzdiener übt den tatsächlichen Besitz weisungsgebunden für eine andere Person aus. Dann hat er nicht selber Besitz sondern der Andere.
Bösgläubigkeit des Besitzdieners kann dem Besitzherrn nach 166 I analog zugerechnet werden (MM nach 831)
Ein Besitzdiener übt den tatsächlichen Besitz weisungsgebunden für eine andere Person aus. Dann hat er nicht selber Besitz sondern der Andere.
Bösgläubigkeit des Besitzdieners kann dem Besitzherrn nach 166 I analog zugerechnet werden (MM nach 831)
Tags: Definition, Sachenrecht
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