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Inwieweit finden wir auch im Rahmen des Schuldrechts die übliche BGB-Systematik wieder?
Auch hier werden die allgemeinen Vorschriften (§§ 241-432) vor die Klammer gezogen.
Sodann folgen Regelungen über spezifische Schuldverhältnisse.
Sodann folgen Regelungen über spezifische Schuldverhältnisse.