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Erstattung der Betriebskostenzahlungen
Eine Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters auch dann zu tragen, wenn der Arbeitslosengeld II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Hartz IV-Behörde die Übernahme der Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters für das Jahr 2006 mit der Begründung abgelehnt, der Hilfebezieher habe die Rechnung schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt.
Richter: Antrag ist nicht verspätet, sondern liegt bereits dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt zugrunde
Das Sozialgericht Frankfurt sah das anders: Wenn der Hilfebezieher seine Nebenkostennachzahlungsforderung bei der Behörde einreicht, liegt darin kein Antrag im Sinne des § 37 SGB II, der zu spät kommt, wenn die Forderung bereits getilgt ist. Vielmehr ist dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt. Denn dieser zielt seinem Sinn und Zweck nach auf die Tragung auch der naturgemäß erst im Nachhinein genau zu beziffernden Mietnebenkosten für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Der auf diesen Antrag erlassene Bewilligungsbescheid setzt wegen ständig steigender Energiekosten typischerweise die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig an. Die Behörde muss daher schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachzahlung erbringen zu müssen. Hierzu ist sie verpflichtet, gleich ob der Hilfebezieher die Nachzahlungsrechnung bei der Behörde zur Erstattung einreicht, bevor oder nachdem er sie schon selbst beim Vermieter bezahlt.
Sozialgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 18.08.2008
[Aktenzeichen: S 26 AS 1333/07]
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Hartz IV-Behörde die Übernahme der Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters für das Jahr 2006 mit der Begründung abgelehnt, der Hilfebezieher habe die Rechnung schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt.
Richter: Antrag ist nicht verspätet, sondern liegt bereits dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt zugrunde
Das Sozialgericht Frankfurt sah das anders: Wenn der Hilfebezieher seine Nebenkostennachzahlungsforderung bei der Behörde einreicht, liegt darin kein Antrag im Sinne des § 37 SGB II, der zu spät kommt, wenn die Forderung bereits getilgt ist. Vielmehr ist dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt. Denn dieser zielt seinem Sinn und Zweck nach auf die Tragung auch der naturgemäß erst im Nachhinein genau zu beziffernden Mietnebenkosten für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Der auf diesen Antrag erlassene Bewilligungsbescheid setzt wegen ständig steigender Energiekosten typischerweise die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig an. Die Behörde muss daher schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachzahlung erbringen zu müssen. Hierzu ist sie verpflichtet, gleich ob der Hilfebezieher die Nachzahlungsrechnung bei der Behörde zur Erstattung einreicht, bevor oder nachdem er sie schon selbst beim Vermieter bezahlt.
Sozialgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 18.08.2008
[Aktenzeichen: S 26 AS 1333/07]
Tags: betriebskostenabrechnung, erstattung, hartz IV
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