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Wie unterscheidet sich die Bund-Länder-Streitigkeit vom Organstreitverfahren?
Allein dadurch, dass Antragsteller und Antragsgegner nur die Bundesrepublik und die Bundesländer sein können, also auf beiden Seiten Staaten stehen. Beide Verfahren folgen im Wesentlichen den gleichen Regelungen, weswegen die Vorschriften der §§ 64 bis 67 BVerfGG für entsprechend anwendbar erklärt werden (§ 69 BVerfGG).
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010