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Schönheitsreparaturen
Ihren Angaben zufolge bin ich nach erster rechtlicher Einschätzung der Ansicht, dass Sie weder zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan noch zur Endrenovierung verpflichtet sind.
Dies setzt aber voraus, dass es sich bei dem von Ihnen unterzeichneten Mietvertrag um einen Formularmietvertrag handelt, oder um einen Vertrag, den der Vermieter selbst für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hat, denn dann liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB „allgemeine Geschäftsbedingungen“ vor, die einer besonderen Inhaltskontrolle unterliegen. Insbesondere dürfen solche Klauseln zwar nachteilig für den Mieter sein, diesen aber nicht „unangemessen benachteiligen“, siehe § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klausel in § 8 des Vertrages halte ich für unwirksam, weil sie Ihnen als Mieter eine Renovierungspflicht mit „starren Fristen“ aufbürdet. Hierdurch wird dem Mieter „der Beweis abgeschnitten, dass sich die Räume tatsächlich nicht im dekorationsbedürftigen Zustand befänden, etwa aufgrund längerer Abwesenheitszeiten oder einer nur teilweisen Nutzung. Eine derartige Vereinbarung fester Renovierungsfristen - unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume - benachteiligt den Mieter unangemessen“ (BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Az. VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586).
Außerdem tritt hier im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus § 23 des Mietvertrages, die Wohnung nach dem Auszug weiß gestrichen zu übergeben, ein sogenannter „Summierungseffekt“ ein, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unzulässig angesehen wird. In Formularmietverträgen über Wohnräume führt die hier vorliegende Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (BGH, Urteil vom 14.05.2003 - Az. VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235). Im Leitsatz dieses Urteils heißt es hierzu: „Eine Schönheitsreparatur- und eine Endrenovierungsklausel müssen als zusammengehörig behandelt werden, weil sie sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen.“
Dies setzt aber voraus, dass es sich bei dem von Ihnen unterzeichneten Mietvertrag um einen Formularmietvertrag handelt, oder um einen Vertrag, den der Vermieter selbst für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hat, denn dann liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB „allgemeine Geschäftsbedingungen“ vor, die einer besonderen Inhaltskontrolle unterliegen. Insbesondere dürfen solche Klauseln zwar nachteilig für den Mieter sein, diesen aber nicht „unangemessen benachteiligen“, siehe § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klausel in § 8 des Vertrages halte ich für unwirksam, weil sie Ihnen als Mieter eine Renovierungspflicht mit „starren Fristen“ aufbürdet. Hierdurch wird dem Mieter „der Beweis abgeschnitten, dass sich die Räume tatsächlich nicht im dekorationsbedürftigen Zustand befänden, etwa aufgrund längerer Abwesenheitszeiten oder einer nur teilweisen Nutzung. Eine derartige Vereinbarung fester Renovierungsfristen - unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume - benachteiligt den Mieter unangemessen“ (BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Az. VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586).
Außerdem tritt hier im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus § 23 des Mietvertrages, die Wohnung nach dem Auszug weiß gestrichen zu übergeben, ein sogenannter „Summierungseffekt“ ein, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unzulässig angesehen wird. In Formularmietverträgen über Wohnräume führt die hier vorliegende Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (BGH, Urteil vom 14.05.2003 - Az. VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235). Im Leitsatz dieses Urteils heißt es hierzu: „Eine Schönheitsreparatur- und eine Endrenovierungsklausel müssen als zusammengehörig behandelt werden, weil sie sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen.“
Tags: endrenovierungsklausel, fristenplan, summierungseffekt
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