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Klagerücknahme
§ 269 ZPO
zulässig auch wenn erkauft ist
ohne Zustimmung der Beklagten mgl. bis zur mündl. Verhandlung (269 I ZPO)
mit Zustimmung des Beklagten durch Schriftsatz oder in der mündl Verhandlung (269 II ZPO)
zulässig auch wenn erkauft ist
ohne Zustimmung der Beklagten mgl. bis zur mündl. Verhandlung (269 I ZPO)
mit Zustimmung des Beklagten durch Schriftsatz oder in der mündl Verhandlung (269 II ZPO)
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