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Voreintragung erforderlich bei eintragspflichtigem Widerruf (HandelsReg)
MM
- HandelsReg schützt Vertrauen; wenn keine Voreintragung bestand kann kein Vertrauen geschützt werden
-> Widerruf muss nicht eingetragen werden
hM
- Voreintragung nicht erforderlich
- Negative Publizität knüpft nicht an das Nichtvorhandensein einer nichtigen Tatsache an
- Widerruf muss eingetragen werden
§ 15 I HGB
- HandelsReg schützt Vertrauen; wenn keine Voreintragung bestand kann kein Vertrauen geschützt werden
-> Widerruf muss nicht eingetragen werden
hM
- Voreintragung nicht erforderlich
- Negative Publizität knüpft nicht an das Nichtvorhandensein einer nichtigen Tatsache an
- Widerruf muss eingetragen werden
§ 15 I HGB
Tags: Handelsrecht
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