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Gefälligkeits-
vertrag
- einseitig unentgletlche Verpflichtung
- Leihe/Verwahrung etc
verhältnis mit (rechts) geschäftlichem Charakter
- keine Leistungsverpflichtung aber Sorgfaltspflichten
verhältnis im rein soz Bereich
- nur DeliktsR
- einseitig unentgletlche Verpflichtung
- Leihe/Verwahrung etc
verhältnis mit (rechts) geschäftlichem Charakter
- keine Leistungsverpflichtung aber Sorgfaltspflichten
verhältnis im rein soz Bereich
- nur DeliktsR
Tags: Abgrenzung, BGB-AT
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