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Die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses: Zeugnis
- Der AG ist verpflichtet ein Zeugnis auszustellen (§109 GewO)
- Dieses muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein
- Im Zeugnis dürfen nicht erwähnt werden: außerdienstliches Verhalten, Beendigungsgründe, Betriebsratstätigkeit, einmalige Vorfälle, Krankheiten, Straftaten (außer sie haben einen Bezug zur Arbeit)
- Dieses muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein
- Im Zeugnis dürfen nicht erwähnt werden: außerdienstliches Verhalten, Beendigungsgründe, Betriebsratstätigkeit, einmalige Vorfälle, Krankheiten, Straftaten (außer sie haben einen Bezug zur Arbeit)