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Rechtsfolgen d wirksamen Prozessvergleich
- Beendigung d Rechtsstreits
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
Tags: Schuldrecht, ZPO, Zwangsvollstreckung
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