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Prüfung: Rücktritt von einem versuchten unechten Unterlassungsdelikt i.S.v. §§ 24, 13 StGB
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Beendeter <-> unbeendeter Versuch beim Unterlassungsdelikt
Lit.: alle Unterlassungsdelikte beendet.
Differenzierungslehre: Differenzierung
RF: Einigkeit, dass Rücktritt nur duch ein aktives Verhalten möglich ist.
3. Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsverhinderung
Ausschöpfen der Rettungsmöglichkeiten.
(P) Wenn Erfolg durch aktives Handeln nicht mehr zu verhindern.
Lit.: (+)
BGH kein Rücktritt möglich
Arg. (-) Rücktritt wäre bei anfänglich untauglichem Versuch nie möglich. Unterlassungstäter eines gefährichen tauglichen Versuches wäre bessergestellt.
4. Freiwilligkeit
psychologisch-faktisch: heteronom oder autonom
normativ-wertend: Verdienstlichkeit der Motive, keine Verbrechervernunft
2. Beendeter <-> unbeendeter Versuch beim Unterlassungsdelikt
Lit.: alle Unterlassungsdelikte beendet.
Differenzierungslehre: Differenzierung
RF: Einigkeit, dass Rücktritt nur duch ein aktives Verhalten möglich ist.
3. Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsverhinderung
Ausschöpfen der Rettungsmöglichkeiten.
(P) Wenn Erfolg durch aktives Handeln nicht mehr zu verhindern.
Lit.: (+)
BGH kein Rücktritt möglich
Arg. (-) Rücktritt wäre bei anfänglich untauglichem Versuch nie möglich. Unterlassungstäter eines gefährichen tauglichen Versuches wäre bessergestellt.
4. Freiwilligkeit
psychologisch-faktisch: heteronom oder autonom
normativ-wertend: Verdienstlichkeit der Motive, keine Verbrechervernunft
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010