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Verwaltungsrechtsweg
1. ÖffR Streitigkeit
2. nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit
3. keine abweisende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist generell gegeben wenn keine Spezialzuweisung vorhanden ist. In dem Sinn ist § 40 VwGO eine Generalklausel.
2. nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit
3. keine abweisende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist generell gegeben wenn keine Spezialzuweisung vorhanden ist. In dem Sinn ist § 40 VwGO eine Generalklausel.
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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