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Sondernutzungsrecht und Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum
WEG §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 23 Abs. 1 und Abs. 4
a) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig
gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung
fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe
von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).
b) Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über
die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer
durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer
Vereinbarung.
c) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt
wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden
durften.
d) Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig.
e) Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15
WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige"
Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.
BGH, Beschl. v. 20. September 2000 - V ZB 58/99
a) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig
gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung
fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe
von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).
b) Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über
die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer
durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer
Vereinbarung.
c) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt
wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden
durften.
d) Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig.
e) Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15
WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige"
Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.
BGH, Beschl. v. 20. September 2000 - V ZB 58/99
Tags: gemeinschaftseigentum, sondereigentum, sondernutzungsrecht
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