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Art 14 GG (Schutzbereich/Eingriff/Rechtfertigung)
Schutzbereich
- jede priv. vermögenswerte Position die dem Berechtigten zugeordnet sind
+ muss nicht am BGB bemessen werden sondern ist GG autonom zu bewerten
- öffR Positionen sind auch unmfasst soweit sie eine Gegenleistung für erbrachte Leistungen sind (Pensionszahlungen/Baugenehmigung/nicht BaföG)
- Chancen/Gewinnaussichten/künftiges Einkommen nicht; Art 14 schützt den Bestand; Art 12 schützt zukünftiges Einkommen
- Wohnraummieter sind Quasi-Eigentümer gem. Art 14 GG (BVerfG)
- nicht Erwartungen/Erwerbsaussichten
- Art 14 schützt Erworbenes / Art 12 schützt Erwerb
Eingriff
- Enteignung oder Inhalts- & Schrankenbestimmung
+ Enteignung: zielgerichtete vollständiger/teilweiser Entzug einer Eigentumsposition; wobei der Staat das entzogene Eigenum im öff Interesse selber nutzt
+ Inhalts-/Schrankenbestimmung soweit keine Enteignung vorliegt
Rechtfertigung
Enteignung
- durch/aufgrund Gesetz (Legalenteignung (durch)/Administrativenteignung (aufgrund)
- zum Wohl d Allgemeinheit; können auch zugunsten Priv durchgeführt werden soweit dies im öff Interesse ist
- Entschädigungsklausel muss im Gesetz stehen
+ dient als Warnfunktion ggü d Parlament
+ salvatorische Entschädigungsklauseln sind nicht geeignet um ausreichend das Parl zu warnen
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
Inhalts & Schrankenbestimmung
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
- Grenzen
+ der schwer unerträgliche Eingriff (Schweretheorie)
+ im Verh zu anderen unverhältnismäßig (Sonderopfertheorie)
- Kompensation bei Überschreiten der Grenzen
+ ausgleichspflichtige Inhalt/Schrankenbestimmung; bedarf gesetzl Grundlage; Höhe im VerwRechtsweg zu beklagen (§ 40 II VwGO
P Vorhandensein einer salvatorischen Entschädigungsklausel
- anwendbar für Ausgleichsanspruch durch Umdeutung
- Subsidiarität d finanziellen Kompensation
- Primär müssen BefreiungsTB bestehen
+ soweit diese nicht existieren = verfassungswidrig
- jede priv. vermögenswerte Position die dem Berechtigten zugeordnet sind
+ muss nicht am BGB bemessen werden sondern ist GG autonom zu bewerten
- öffR Positionen sind auch unmfasst soweit sie eine Gegenleistung für erbrachte Leistungen sind (Pensionszahlungen/Baugenehmigung/nicht BaföG)
- Chancen/Gewinnaussichten/künftiges Einkommen nicht; Art 14 schützt den Bestand; Art 12 schützt zukünftiges Einkommen
- Wohnraummieter sind Quasi-Eigentümer gem. Art 14 GG (BVerfG)
- nicht Erwartungen/Erwerbsaussichten
- Art 14 schützt Erworbenes / Art 12 schützt Erwerb
Eingriff
- Enteignung oder Inhalts- & Schrankenbestimmung
+ Enteignung: zielgerichtete vollständiger/teilweiser Entzug einer Eigentumsposition; wobei der Staat das entzogene Eigenum im öff Interesse selber nutzt
+ Inhalts-/Schrankenbestimmung soweit keine Enteignung vorliegt
Rechtfertigung
Enteignung
- durch/aufgrund Gesetz (Legalenteignung (durch)/Administrativenteignung (aufgrund)
- zum Wohl d Allgemeinheit; können auch zugunsten Priv durchgeführt werden soweit dies im öff Interesse ist
- Entschädigungsklausel muss im Gesetz stehen
+ dient als Warnfunktion ggü d Parlament
+ salvatorische Entschädigungsklauseln sind nicht geeignet um ausreichend das Parl zu warnen
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
Inhalts & Schrankenbestimmung
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
- Grenzen
+ der schwer unerträgliche Eingriff (Schweretheorie)
+ im Verh zu anderen unverhältnismäßig (Sonderopfertheorie)
- Kompensation bei Überschreiten der Grenzen
+ ausgleichspflichtige Inhalt/Schrankenbestimmung; bedarf gesetzl Grundlage; Höhe im VerwRechtsweg zu beklagen (§ 40 II VwGO
P Vorhandensein einer salvatorischen Entschädigungsklausel
- anwendbar für Ausgleichsanspruch durch Umdeutung
- Subsidiarität d finanziellen Kompensation
- Primär müssen BefreiungsTB bestehen
+ soweit diese nicht existieren = verfassungswidrig
Tags: Verfassungsrecht
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