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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Welche Ansprüche sind neben § 108 NGO bei wirtschaftlicher Betätigung denkbar?
Wann liegt ein Verstoß der Gemeinde gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor? Kann die Gemeinde auch sittenwidrig handeln?
Verstößt das wirtschaftliche Tätigwerden einer Gemeinde auf gemeindefremden Gebiet gegen Art. 28 II GG.
Welche Ansprüche sind neben § 108 NGO bei wirtschaftlicher Betätigung denkbar?
Wann liegt ein Verstoß der Gemeinde gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor? Kann die Gemeinde auch sittenwidrig handeln?
Verstößt das wirtschaftliche Tätigwerden einer Gemeinde auf gemeindefremden Gebiet gegen Art. 28 II GG.
Art 12 GG: Kein Schutz vor Konkurrenz, daher nur bei Monopol; M.M. (+), wenn Schäden zulasten privater eintreten.
Art 14 GG: Kein Konkurrentenschtz, kein Schutz von Gewinnerwartungen. Ausnahme Monopol.
Art. 3 I GG: IdR aber keine Willkür.
§§ 3, 8 UWG iVm 108 NGO: § 17 III GVG erforderlich, aber nur auf Art und Weise der Maßnahme anwendbar.
§§ 823 II iVm 1004 BGB analog: Schutzgesetz (+), aber "ob" , daher öff. rechtlich.
1) Sparsamkeit ist die Vermeidung unnötiger Ausgaben, die nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienen (Kernbereich); 2) Unwirtschaftlichkeit (+) bei ungünstiger Relation zwischen Zweck und eingesetzten Mittel (aber Spielraum, § 82 NGO – nicht bei Rechtsaufsicht); 3) Ja, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen wird.
Nur Überschteitung von Art 28 II GG, wenn Hoheit einer anderen Geminde betroffen ist.
Art 14 GG: Kein Konkurrentenschtz, kein Schutz von Gewinnerwartungen. Ausnahme Monopol.
Art. 3 I GG: IdR aber keine Willkür.
§§ 3, 8 UWG iVm 108 NGO: § 17 III GVG erforderlich, aber nur auf Art und Weise der Maßnahme anwendbar.
§§ 823 II iVm 1004 BGB analog: Schutzgesetz (+), aber "ob" , daher öff. rechtlich.
1) Sparsamkeit ist die Vermeidung unnötiger Ausgaben, die nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienen (Kernbereich); 2) Unwirtschaftlichkeit (+) bei ungünstiger Relation zwischen Zweck und eingesetzten Mittel (aber Spielraum, § 82 NGO – nicht bei Rechtsaufsicht); 3) Ja, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen wird.
Nur Überschteitung von Art 28 II GG, wenn Hoheit einer anderen Geminde betroffen ist.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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