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Graffiti Entscheidung
Schutzbereich der Kunstfreiheit ist bereits nicht eröffnet
- Beschädigung von Eigentum von Dritten ist nicht im Schutzbereich der Kunstfreiheit enthalten
-> Kunstfreiheit nicht anwendbar bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter
- Beschädigung von Eigentum von Dritten ist nicht im Schutzbereich der Kunstfreiheit enthalten
-> Kunstfreiheit nicht anwendbar bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter
Tags: Verfassungsrecht
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