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Nachteil der Spezialprävention
Allerdings würde die strikte Durchführung der Spezialprävention dahin führen, dass der Täter -ohne Rücksicht auf seine Schuld- solange bestraft würde, bis er resozialisiert ist. Im Gegenzug müsste bei Tätern, bei denen eine Wiederholungsgefahr nicht besteht und die damit keiner Resozialisierung bedürfen, auf eine Bestrafung völlig verzichtet werden. ZUdem gilt unter Berücksichtigung der Art. 1 I GG & 2 I GG das Verbot der staatlichen Zwangserziehung. Auch entstehen Probleme bei der praktischen Durchführung, deren Scheitern mit dem resignierten Schlagwort "nothing works" zusammengefasst wird.