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Wodurch unterscheidet sich der Stellvertreter von der Rechtsfigur des Erfüllungsgehilfen?
Bei der Vertretung geht es um rein geschäftliche Vorgänge (Vertragsabschluss, Willenserklärungen). Beim Erfüllungsgehilfen hingegen geht es um Haftungsfragen ggü. dem Vertragspartner, falls bei der Durchführung von Verträgen Schäden verursacht werden.
Tags: VL 08.08.
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