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Def.: Verkehrspflichten i.S.v. §§ 823 ff BGB
Wer eine Gefahrenquelle für geschützte Rechtsgüter oder Rechte anderer unterhält, schafft oder durch Übernahme einer gefahrenbezogenen Aufgabe steuert,
ist verpflichtet alle zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Gefahr nicht realisiert.
Bereichshaftung: eröffnen oder dulden, Bestimmungsgewalt, Schutzbereich umfasst alle vorhersehbar im Bereich aufhaltenden
Übernahmehaftung: sorgfaltswidrige & ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung (es kommt nicht auf die rechtliche Wirksamkeit der Übernahme an)
Ingerenz: vorhergehendes Handeln muss nicht rw (h.M. ≠ StrafR), aber geschaffene Gefahr muss besonders groß gewesen sein
-> Umfang der Verkehrspflichten je nach Einzelfall, alle Aspekte berücksichtigen (sachlicher & persönlicher Umfang)
-> Maßstab: objektiv-generell (im Gegensatz zu individuellem Maßstab bei Fahrlässigkeit)
ist verpflichtet alle zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Gefahr nicht realisiert.
Bereichshaftung: eröffnen oder dulden, Bestimmungsgewalt, Schutzbereich umfasst alle vorhersehbar im Bereich aufhaltenden
Übernahmehaftung: sorgfaltswidrige & ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung (es kommt nicht auf die rechtliche Wirksamkeit der Übernahme an)
Ingerenz: vorhergehendes Handeln muss nicht rw (h.M. ≠ StrafR), aber geschaffene Gefahr muss besonders groß gewesen sein
-> Umfang der Verkehrspflichten je nach Einzelfall, alle Aspekte berücksichtigen (sachlicher & persönlicher Umfang)
-> Maßstab: objektiv-generell (im Gegensatz zu individuellem Maßstab bei Fahrlässigkeit)
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010