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Baurecht: Bauplanungsrecht
Was ist eine Anlage im Sinne von § 29 I BauGB?
Wie ist ein qualifizierter Bebauungsplan zu prüfen?
Was ist eine Anlage im Sinne von § 29 I BauGB?
Wie ist ein qualifizierter Bebauungsplan zu prüfen?
Beachte: Anlage nach § 2 I NBauO nicht auf BauGB anwendbar
Anlage: Anlage die in einer auf Dauer gedachten Wiese künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist (aus Sicht des Eigentümers und § 1 VI BauGB).
1) Rechtswirksamer B-Plan: (-), wenn Plan aufgrund schwere Mängel nichtig. Folge: Gebiet gem §§ 34, 35 BauGB
2) Qualifizierter B-Plan: (+) bei Mindestfestsetzung (einfache B-Pläne können sich ergänzen). Sonst § 30 III BauGB.
3) Gesicherte Erschließung: § 123 ff. BauGB
4) Kein Widerspruch zur Festsetzung des B-Plans: §§ 2 - 14 BauNVO. Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO.
5) Ausnahmen, § 31 I BauGB: Im B-Plan vorgesehn (§ 1 III 2 BauNVO - Bestandteil, wenn Gemeinde nicht von § 1 IV-X BauNVO Gebrauch macht). .
6) Befreiung, § 31 II BauGB: Nicht im B-Plan vorgesehn (bei Allgemeinwohl oder vertretbarer Abweichung vom Städtebau oder offenbar beabsichtige Härte + Planung nicht berührt und Abweichung mit Nachbar- und öffentlichen Interessen vertetbar).
§ 36 BauGB: Ermessen der Behörde in beiden Fällen, aber Einvernehmen Gemeinde + Bestimmtheit.
Anlage: Anlage die in einer auf Dauer gedachten Wiese künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist (aus Sicht des Eigentümers und § 1 VI BauGB).
1) Rechtswirksamer B-Plan: (-), wenn Plan aufgrund schwere Mängel nichtig. Folge: Gebiet gem §§ 34, 35 BauGB
2) Qualifizierter B-Plan: (+) bei Mindestfestsetzung (einfache B-Pläne können sich ergänzen). Sonst § 30 III BauGB.
3) Gesicherte Erschließung: § 123 ff. BauGB
4) Kein Widerspruch zur Festsetzung des B-Plans: §§ 2 - 14 BauNVO. Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO.
5) Ausnahmen, § 31 I BauGB: Im B-Plan vorgesehn (§ 1 III 2 BauNVO - Bestandteil, wenn Gemeinde nicht von § 1 IV-X BauNVO Gebrauch macht). .
6) Befreiung, § 31 II BauGB: Nicht im B-Plan vorgesehn (bei Allgemeinwohl oder vertretbarer Abweichung vom Städtebau oder offenbar beabsichtige Härte + Planung nicht berührt und Abweichung mit Nachbar- und öffentlichen Interessen vertetbar).
§ 36 BauGB: Ermessen der Behörde in beiden Fällen, aber Einvernehmen Gemeinde + Bestimmtheit.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauplanungsrecht
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