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Kausalität o. Finalität zwischen Nötigung und Wegnahme gem. § 249 StGB
h.M. & Rsp. Finalität: Nötigung gerade zur Erzwingung der Wegnahme. Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen darf somit nicht als bloße „Begleiterscheinung“ gelegentlich der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch (oder die Gewahrsamsbegründung) durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.
Arg. (+) Wortlaut: "unter Anwendung von..."
Historisch: Gesetzgeber hat Wortlaut trotz Kenntnis des Streits nicht geändert
T.Lit.. Kausalität: wenn nach dem Willen des Täters das Gelingen der Wegnahme vom Einsatz des Nötigungsmittels abhängt
Arg. (+) Beweisnöte bei Finalität
IMMER zeitliche Koinzidenz des Einsatzes des Nötigungsmittels und des Vorsatzes der Wegnahme
Arg. (+) Wortlaut: "unter Anwendung von..."
Historisch: Gesetzgeber hat Wortlaut trotz Kenntnis des Streits nicht geändert
T.Lit.. Kausalität: wenn nach dem Willen des Täters das Gelingen der Wegnahme vom Einsatz des Nötigungsmittels abhängt
Arg. (+) Beweisnöte bei Finalität
IMMER zeitliche Koinzidenz des Einsatzes des Nötigungsmittels und des Vorsatzes der Wegnahme
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 11.02.2010