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Unkenntnis des Rechtferigungsgrundes beim Fahrlässigkeitsdelikt
- nach der Rspr. fehlt in diesem Fall das subjektive Element des Rechtfertigungsgrundes, sodass der Täter nicht gerechtfertigt ist
- nach der Literatur wird durch das Vorliegen der Rechtfertigungslage der Erfolgsunwert kompensiert, sodass der Täter nur wegen Versuch bestraft werden kann. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es jedoch keinen Versuch
- liegt Verteidigungswille dagegen vor und wird fahrlässig einen Erfolg herbeigeführt, muss danach gefragt werden, ob die Tat bei vorsätzlicher Verwirklichung gerechtfertigt wäre
Tags: subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010