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Zweckverfehlungslehre beim Betrug gem. § 263 StGB: Anwendungsbereich + Lsg.
Spendenbetrug
(P) Opfer weiß von Anfang an, dass es für die Leistung (Spende) keinen Ausgleich erhält.
-> keine unbewusste Selbstschädigung
Lösung durch Fiktion: "Guter Zweck" als Gegenleistung für Erbrachtes. Wird dieser nicht erreicht, liegt ein Schaden vor.
(P) Opfer weiß von Anfang an, dass es für die Leistung (Spende) keinen Ausgleich erhält.
-> keine unbewusste Selbstschädigung
Lösung durch Fiktion: "Guter Zweck" als Gegenleistung für Erbrachtes. Wird dieser nicht erreicht, liegt ein Schaden vor.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 11.02.2010