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Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden zu verschiedenen Zeitpunkten Bürokleinteile eingekauft. Der Wert einer Bestellung betrug stets weniger als 50 €. Aufgrund der Unwesentlichkeit der Vorgänge möchte Herr Sauer auf eine Verbuchung verzichten
Nichtberücksichtigung von „unbedeutenden“ Vorgängen
-> Verstoß gegen Grundsatz der Vollständigkeit (Rahmengrundsatz; 246 I) und Grundsatz der Vollständigen Aufzeichnung (Dokumentationsgrundsatz; § 239 II)
-> Verstoß gegen Grundsatz der Vollständigkeit (Rahmengrundsatz; 246 I) und Grundsatz der Vollständigen Aufzeichnung (Dokumentationsgrundsatz; § 239 II)